3. Abschnitt
Meldewesen
§ 6
Meldepflichtige Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
1.
der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a)
Botulismus
b)
Cholera
c)
Diphtherie
d)
humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e)
akuter Virushepatitis
f)
enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g)
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h)
Masern
i)
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
j)
Milzbrand
k)
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn
traumatisch bedingt)
l)
Pest
m)
Tollwut
n)
Typhus abdominalis/ Paratyphus
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein
bakteriologischer
Nachweis nicht vorliegt,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten
Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42
Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder
-ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder
Tierkörpers,
5.
soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
a)
einer bedrohlichen Krankheit oder
b)
von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und
Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7
genannt sind.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1
Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2,
3 Satz 1 oder 3 oder
Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach
Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer
behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern
oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1
Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte
Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang
wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und
5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und
4 Satz 3 zu erfolgen.
Ergänzung:
Durch §1 der Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer
Influenza beim Menschen (Aviäre-Influenza-Meldepflichtverordnung – AIMPV)
vom 11. Mai 2007 (Bundesgesetzblatt S. 732) wurde die Pflicht zur
namentlichen Meldung nach §6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Infektionsschutzgesetzes
ausgedehnt auf
1. den Krankheitsverdacht,
2. die Erkrankung sowie
3. den Tod eines Menschen an aviärer Influenza.
§ 7
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte
Nachweis zu
melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
1.
Adeno-Viren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im
Konjunktivalabstrich
2.
Bacillus anthracis
3.
Borrelia recurrentis
4.
Brucella sp.
5.
Campylobacter sp., darmpathogen
6.
Chlamydia psittaci
7.
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
8.
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
9.
Coxiella burnetii
10.
Cryptosporidium parvum
11.
Ebola-Virus
12. a)
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b)
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
13.
Francisella tularensis
14.
FSME-Virus
15.
Gelbfiebervirus
16.
Giardia lamblia
17.
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Liquor oder Blut
18.
Hanta-Viren
19.
Hepatitis-A-Virus
20.
Hepatitis-B-Virus
21.
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist,
daß eine chronische Infektion vorliegt
22.
Hepatitis-D-Virus
23.
Hepatitis-E-Virus
24.
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
25.
Lassavirus
26.
Legionella sp.
27.
Leptospira interrogans
28.
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus
Abstrichen von Neugeborenen
29.
Marburgvirus
30.
Masernvirus
31.
Mycobacterium leprae
32.
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht
für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der
Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im
Sputum
33.
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise
sterilen Substraten
34.
Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Stuhl
35.
Poliovirus
36.
Rabies-Virus
37.
Rickettsia prowazekii
38.
Rota-Virus
39.
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
40.
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
41.
Salmonella, sonstige
42.
Shigella sp.
43.
Trichinella spiralis
44.
Vibrio cholerae O 1 und O 139
45.
Yersinia enterocolitica, darmpathogen
46.
Yersinia pestis
47.
andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1
Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1,
2, 3 Satz 1 oder 3 zu
erfolgen.
(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte
Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf
eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach
Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und
Abs. 4,
§ 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern
der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
1.
Treponema pallidum
2.
HIV
3.
Echinococcus sp.
4.
Plasmodium sp.
5.
Rubella-Virus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
6.
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1
Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 4
Satz 1 zu erfolgen.
§ 8
Zur Meldung verpflichtete Personen
(1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
1.
im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder
anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der
Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in
Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende
Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt
verantwortlich,
2.
im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und
sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich
der Krankenhauslaboratorien,
3.
im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der
pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der
sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer
meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen
Krankheitserreger schließen läßt,
4.
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des
§ 7
Abs. 1 Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben,
auch der Tierarzt,
5.
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und
Abs. 3
Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
6.
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwortliche
Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes,
7.
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von
Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen
Einrichtungen,
8.
im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.
(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not-
und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich
geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in
Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht
hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, daß die Meldung bereits erfolgte
und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1
gilt auch für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
(4)
Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen,
die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.
(5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt
hat.
§ 9
Namentliche Meldung
(1) Die namentliche Meldung durch eine der in
§ 8
Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muß folgende Angaben
enthalten:
1.
Name, Vorname des Patienten
2.
Geschlecht
3.
Tag, Monat und Jahr der Geburt
4.
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen
Aufenthaltsortes
5.
Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 oder 2;
Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter
Virushepatitis, Typhus abdominalis/ Paratyphus und Cholera
6.
Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33
7.
Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose
8.
Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
9.
wahrscheinliche Infektionsquelle
10.
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose
Geburtsland und Staatsangehörigkeit
11.
Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten
Untersuchungsstelle
12.
Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus
oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus der
Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
13.
Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten sechs Monaten
14.
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
15.
bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben nach
§ 22 Abs. 2.
Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8
genannten Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen
vorliegenden Angaben.
(2) Die namentliche Meldung durch eine in
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte Person muß folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Vorname des Patienten
2.
Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
3.
Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen
4.
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen
Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen
5.
Art des Untersuchungsmaterials
6.
Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
7.
Nachweismethode
8.
Untersuchungsbefund
9.
Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise
des Krankenhauses
10.
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf
Hepatitis C dem Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm eine chronische
Hepatitis C bei dem Patienten bekannt ist.
(3) Die namentliche Meldung muß unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis
gegenüber
dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im
Falle des Absatzes 2 gegenüber dem für den Einsender zuständigen
Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben
nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat
unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder
der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines
anderen Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die
Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte
meldepflichtige
Krankheiten an den Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und
Abfahrtsortes. Die dort verantwortlichen Ärzte melden an das für den
jeweiligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem Gesetz
verarbeiten und nutzen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre
Kenntnis für das Gesundheitsamt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit
liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7
Abs. 1 Nr. 21 spätestens jedoch nach drei Jahren.
§ 10
Nichtnamentliche Meldung
(1) Die nichtnamentliche Meldung nach
§ 7
Abs. 3 muß folgende Angaben enthalten:
1.
im Falle des § 7
Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene
Verschlüsselung gemäß Absatz 2
2.
Geschlecht
3.
Monat und Jahr der Geburt
4.
erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung
5.
Untersuchungsbefund
6.
Monat und Jahr der Diagnose
7.
Art des Untersuchungsmaterials
8.
Nachweismethode
9.
wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko
10.
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde
11.
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
12.
bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe.
Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben zu den Nummern 9, 10 und 12 zu
unterstützen.
Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 muß die Angaben nach
den Nummern 5, 9 und 11 sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung
enthalten.
(2) Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem
dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der
Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten
Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens
berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt.
Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.
(3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5
genannten Personen beschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen
vorliegenden Angaben.
(4) Die nichtnamentliche Meldung nach
§ 7
Abs. 3 muß innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Robert Koch-Institut
erfolgen. Es ist ein vom Robert Koch-Institut erstelltes Formblatt oder ein
geeigneter Datenträger zu verwenden. Für die nichtnamentliche Meldung nach
§ 6 Abs. 3 gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum Monat
der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung
verarbeitet und genutzt werden, ob verschiedene Meldungen sich auf dieselbe
Person beziehen. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, daß
die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine nicht
unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden
epidemiologischen Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach zehn Jahren.
§ 11
Übermittlungen durch das Gesundheitsamt
und die zuständige Landesbehörde
(1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von
Krankheitserregern werden gemäß den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a veröffentlichten Falldefinitionen zusammengeführt und
wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die
zuständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das
Robert Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben übermittelt:
1.
Geschlecht
2.
Monat und Jahr der Geburt
3.
zuständiges Gesundheitsamt
4.
Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und
wenn möglich Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
5.
Art der Diagnose
6.
wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko,
Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung
7.
Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde
8.
bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
9.
Aufnahme in einem Krankenhaus.
Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert
Koch-Institut die Formblätter, die Datenträger, den Aufbau der Datenträger
und der einzelnen Datensätze. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Berichtigungen und Ergänzungen früherer Übermittlungen.
(2) Der dem Gesundheitsamt gemäß
§ 6 Abs. 1
Nr. 3 gemeldete Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie der dem
Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht, daß ein
Arzneimittel die Infektionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich
der zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 Arzneimittelgesetz
jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung
muß, soweit ermittelbar, alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des
Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die
Chargenbezeichnung, bei Impfungen zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und
den Beginn der Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten sind
ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe
des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens
anzugeben. Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen dem
Robert Koch-Institut innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen
Auswertung zur Verfügung. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt über die zuständige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die gemäß Artikel 4
der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die
epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in
der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) vorgeschriebenen
Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gelten
entsprechend.
§ 12
Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation
und das Europäische Netzwerk
(1) Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber,
Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Pest, Poliomyelitis,
Rückfallfieber sowie Fälle von Influenzavirusnachweisen hat das
Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste
Landesgesundheitsbehörde und diese unverzüglich dem Robert Koch-Institut
zu melden. Das Robert Koch-Institut hat die Meldung entsprechend den
internationalen Verpflichtungen an die Weltgesundheitsorganisation zu
übermitteln. Das Gesundheitsamt darf im Rahmen dieser Vorschrift nicht
übermitteln
1.
Name, Vorname
2.
Angaben zum Tag der Geburt
3.
Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Aufenthaltsort der betroffenen
Person
4.
Name des Meldenden.
(2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach
§ 11 Abs. 3 der Kommission der Europäischen Union und den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu übermitteln.
(3) Die Länder informieren das Bundesministerium für
Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der
Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die
epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in
der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1).
§ 13
Sentinel-Erhebungen
(1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit mit
ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge oder -versorgung
Erhebungen zu Personen, die diese Einrichtungen unabhängig von der Erhebung
in Anspruch nehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung:
1.
der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten von großer
gesundheitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind und die Krankheiten wegen
ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen über Einzelfallmeldungen nicht
erfaßt werden können,
2.
des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger nicht immun ist, sofern
dies notwendig ist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch diese
Krankheitserreger zu bestimmen.
Die Erhebungen können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten Material
erfolgen. Werden personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der
Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. Bei
den Erhebungen dürfen keine Daten erhoben werden, die eine Identifizierung
der in die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben.
(2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 freiwillig teilnehmenden Ärzte, die verantwortlichen ärztlichen Leiter von
Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen einschließlich der
Untersuchungsstellen berichten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem
erstellten Formblatt oder anderem geeigneten Datenträger über die
Beobachtungen und Befunde entsprechend den Festlegungen nach § 14 und
übermitteln gleichzeitig die für die Auswertung notwendigen Angaben zur
Gesamtzahl und zur statistischen Zusammensetzung der im gleichen Zeitraum
betreuten Personen.
(3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständigen
Landesbehörden zu beteiligen.
§ 14
Auswahl der über Sentinel-Erhebungen
zu überwachenden Krankheiten
Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Benehmen
mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden fest,
welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13
überwacht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können
zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.
§ 15
Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die
Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in
§ 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu
erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder
Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zuläßt oder
erfordert.
(2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen
werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein
Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der
Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen
zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die
Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf
andere Stellen übertragen.