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Material:
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6 ml Vollblut |
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EDTA-Blut (Hb) |
 | Urin (Urinstatus) |
Hinweis:
 | laut Richtlinie der BÄK muß das Röhrchen mit Name,
Vorname u. Geburtsdatum der Patientin beschriftet werden |

Auszug aus den Richtlinien des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der
Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien)
(Fassung vom 10. Dezember 1985,
zuletzt geändert am 24. März 2003)
A. Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige
Maßnahmen während der Schwangerschaft
| 1. |
Die Schwangere soll in
ausreichendem Maße ärztlich untersucht und beraten werden. Die
Beratung soll sich auch auf die Risiken einer HIV- Infektion bzw.
AIDS-Erkrankung erstrecken. Dabei soll der Arzt auch über die
Infektionsmöglichkeiten und deren Häufung bei bestimmten
Verhaltensweisen informieren. Darüber hinaus soll der Arzt im
letzten Drittel der Schwangerschaft bedarfsgerecht über die
Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind aufklären.
In die ärztliche Beratung sind auch
ernährungsmedizinische Empfehlungen als Maßnahme der
Gesundheitsförderung einzubeziehen. Dabei ist insbesondere auf
eine ausreichende Jodzufuhr (in der Regel ist eine zusätzliche
Zufuhr von 100 bis 200 µg Jodid pro Tag notwendig**) und den
Zusammenhang zwischen Ernährung und Kariesrisiko hinzuweisen.
Die Schwangere soll über ihren Rechtsanspruch
auf Beratung zu allgemeinen Fragen der Schwangerschaft nach § 2
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) unterrichtet werden.
Anmerkung: ** Dieser Hinweis führt nicht
automatisch zur Verordnungsfähigkeit von Jodid.
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| 2. |
Die erste Untersuchung
nach Feststellung der Schwangerschaft sollte möglichst
frühzeitig erfolgen. Sie umfaßt: |
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a) |
 | Die Familienanamnese, |
 | die Eigenanamnese, |
 | die Schwangerschaftsanamnese, die Arbeits-
und Sozialanamnese; |
|
|
b) |
 | Die Allgemeinuntersuchung, |
 | die gynäkologische Untersuchung
(einschließlich eines Zervixabstriches zur Untersuchung auf
Chlamydia trachomatis mittels eines geeigneten
Antigennachweises* oder eines Nukleinsäurenachweises ohne
Amplifikation (sog. Gensonden-Test)) und weitere diagnostische
Maßnahmen: |
 | Blutdruckmessung, |
 | Feststellung des Körpergewichts, |
 | Untersuchung des Mittelstrahlurins auf
Eiweiß, Zucker und Sediment, gegebenenfalls bakteriologische
Untersuchungen (z. B. bei auffälliger Anamnese,
Blutdruckerhöhung, Sedimentbefund), Hämoglobinbestimmung und
- je nach dem Ergebnis dieser Bestimmung (bei weniger als 11,2
g pro 100 ml = 70 % Hb) - Zählung der Erythrozyten. |
Anmerkung: *
Zulassung der Reagenzien durch das Bundesamt für Sera und
Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut). |
| 3. |
Ergeben sich im Rahmen
der Mutterschaftsvorsorge Anhaltspunkte für ein genetisch
bedingtes Risiko, so ist der Arzt gehalten, die Schwangere über
die Möglichkeiten einer humangenetischen Beratung und/oder
humangenetischen Untersuchung aufzuklären. |
| 4. |
Die nachfolgenden
Untersuchungen sollen - unabhängig von der Behandlung von
Beschwerden und Krankheitserscheinungen - im allgemeinen im
Abstand von vier Wochen stattfinden und umfassen: |
|
 | Gewichtskontrolle, |
 | Blutdruckmessung, |
 | Untersuchung des Mittelstrahlurins auf
Eiweiß, Zucker und Sediment, gegebenenfalls bakteriologische
Untersuchungen (z. B. bei auffälliger Anamnese,
Blutdruckerhöhung, Sedimentbefund), |
 | Hämoglobinbestimmung - im Regelfall ab 6.
Monat, falls bei Erstuntersuchung normal -; je nach dem
Ergebnis dieser Bestimmung (bei weniger als 11,2 g je 100 ml =
70 % Hb) Zählung der Erythrozyten, |
 | Kontrolle des Standes der Gebärmutter,
Kontrolle der kindlichen Herzaktionen, Feststellung der Lage
des Kindes. |
 | In den letzten zwei Schwangerschaftsmonaten
sind im allgemeinen je zwei Untersuchungen angezeigt. |
|
....(Auslassung, Bitte entnehmen Sie ggf. den weiteren
Text dem Originaldokument der KV)
C. Serologische Untersuchungen und
Maßnahmen während der Schwangerschaft
| 1. |
Bei jeder Schwangeren
sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt aus einer Blutprobe
a) der TPHA
(Treponema-pallidum-Hämagglutinationstest) als Lues-Suchreaktion
(LSR),
b) der Röteln-Hämagglutinationshemmungstest (Röteln-HAH),
c) gegebenenfalls ein HIV-Test,
d) die Bestimmung der Blutgruppe und des Rh-Faktors D,
e) ein Antikörper-Suchtest (AK)
durchgeführt werden.
|
| |
Zu a): |
Ist die Lues-Suchreaktion positiv, so
sollen aus derselben Blut- probe die üblichen serologischen
Untersuchungen auf Lues durchgeführt werden.
Bei der Lues-Suchreaktion ist lediglich die
Durchführung und nicht das Ergeb- nis der Untersuchung im
Mutterpaß zu dokumentieren. |
| |
Zu b): |
Immunität und damit Schutz vor
Röteln-Embryopathie für die bestehende Schwangerschaft ist
anzunehmen, wenn spezifische Antikörper rechtzeitig vor Eintritt
dieser Schwangerschaft nachgewiesen worden sind und der Befund
ordnungsgemäß dokumentiert worden ist. Der Arzt ist gehalten,
sich solche Befunde vorlegen zu lassen und sie in den Mutterpaß
zu übertragen. Auch nach erfolgter Rötelnschutzimpfung ist der
Nachweis spezifischer Antikörper zu erbringen und entsprechend zu
dokumentieren. Liegen Befunde aus der Vorschwangerschaftszeit vor,
die auf Immunität schließen lassen (siehe Abs. 2), so besteht
Schutz vor einer Röteln-Embryopathie.
Liegen entsprechende Befunde nicht vor, so ist
der Immunstatus der Schwangeren unverzüglich mittels des
HAH-Tests zu bestimmen. Ein positiver Antikörpernachweis gilt
ohne zusätzliche Untersuchungen als erbracht, wenn der HAH-Titer
mindestens 1:32 beträgt. Bei niedrigeren HAH-Titern ist die
Spezifität des Antikörpernachweises durch eine andere geeignete
Methode zu sichern, für welche die benötigten Reagenzien
staatlich zugelassen sind ***. Bestätigt diese Untersuchung die
Spezifität des Ergebnisses, kann auch dann Immunität angenommen
werden. Im serologischen Befund ist wörtlich auszudrücken, ob
Immunität angenommen werden kann oder nicht.
Wird Immunität erstmals während der laufenden
Schwangerschaft festgestellt, kann Schutz vor Röteln-Embryopathie
nur dann angenommen werden, wenn sich aus der gezielt erhobenen
Anamnese keine für die Schwangerschaft relevanten Anhaltspunkte
für Röteln-Kontakt oder eine frische Röteln-Infektion ergeben.
Der Arzt, der die Schwangere betreut, ist deshalb gehalten, die
Anamnese sorgfältig zu erheben und zu dokumentieren sowie
Auffälligkeiten dem Serologen mitzuteilen. Bei auf- fälliger
Anamnese sind weitere serologische Untersuchungen erforderlich
(Nachweis rötelnspezifischer IgM-Antikörper und/oder Kontrolle
des Titerverlaufs). Die weiterführenden serologischen
Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn innerhalb von 11 Tagen
nach erwiesenem oder vermutetem Röteln-Kontakt spezifische
Antikörper nachgewiesen werden.
Schwangere, bei denen ein Befund vorliegt, der
nicht auf Immu- nität schließen läßt, sollen aufgefordert
werden, sich unverzüglich zur ärztlichen Beratung zu begeben,
falls sie innerhalb der ersten vier Schwangerschaftsmonate
Röteln-Kontakt haben oder an rötelnverdächtigen Symptomen
erkranken. Auch ohne derartige Verdachtsmomente soll bei diesen
Schwangeren in der 16. - 17. Schwangerschaftswoche eine erneute
Antikörper-Untersuchung gemäß Abs. 2 durchgeführt werden.
Eine aktive Rötelnschutzimpfung soll während
der Schwangerschaft nicht vorgenommen werden.
Anmerkung: ***Zulassung der Reagenzien
durch das Bundesamt für Sera und Impfstoffe
(Paul-Ehrlich-Institut), Frankfurt |
| |
Zu c): |
Aus dem Blut der Schwangeren ist ein
immunochemischer Antikörpertest vorzunehmen, für welchen die
benötigten Reagenzien staatlich zugelassen*** sind. Ist diese
Untersuchung positiv, so muß das Ergebnis mittels Immuno-Blot aus
derselben Blutprobe gesichert werden. Alle notwendigen
weiterführenden Untersuchungen sind Bestandteil der kurativen
Versorgung.
Die AIDS-Beratung und die sich gegebenenfalls
daran anschließende HIV-Untersuchung werden im Mutterpaß nicht
dokumentiert.
Anmerkung: ***Zulassung der Reagenzien
durch das Bundesamt für Sera und Impfstoffe
(Paul-Ehrlich-Institut), Frankfurt |
| |
Zu d): |
Die Untersuchung des Rh-Merkmals D
erfolgt mit mindestens zwei verschiedenen Testreagenzien. Für die
Untersuchung wird die Anwendung zweier monoklonaler Antikörper
(IgM-Typ), die die Kategorie DVI nicht erfassen, empfohlen. Bei
negativem Ergebnis beider Testansätze gilt die Schwangere als Rh
negativ (D negativ). Bei übereinstimmend positivem Ergebnis der
beiden Testansätze ist die Schwangere Rh positiv. Bei
Diskrepanzen oder schwach positiven Ergebnissen der Testansätze
ist eine Klärung z. B. im indirekten Antiglobulintest mit
geeigneten Testreagenzien notwendig. Fällt dieser Test positiv
aus, so ist die Schwangere Rh positiv (Dweak positiv).
Die Bestimmung der Blutgruppe und des Rh-Faktors
entfällt, wenn entsprechende Untersuchungsergebnisse bereits
vorliegen und von einem Arzt bescheinigt wurden. |
| |
Zu
e): |
Der Antikörpersuchtest wird mittels
des indirekten Antiglobulin- tests gegen zwei Test-Blutmuster mit
den Antigenen D, C, c, E, e, Kell, Fy und S durchgeführt. Bei
Nachweis von Antikörpern sollen möglichst aus derselben
Blutprobe deren Spezifität und Ti- terhöhe bestimmt werden.
Gegebenenfalls müssen in solchen Fällen auch
das Blut des Kindesvaters und die Bestimmung weiterer Blutgruppen-
Antigene der Mutter in die Untersuchung einbezogen werden. Eine
schriftliche Erläuterung der Befunde an den überweisenden Arzt
kann sich dabei als notwendig erweisen.
Auch nicht zum Morbus haemolyticus neonatorum
führende Antikörper (IgM und/oder Kälte-Antikörper) sind in
den Mutterpaß einzutragen, da sie gegebenenfalls bei einer
Bluttransfusion für die Schwangere wichtig sein können. |
| 2. |
Ein weiterer
Antikörper-Suchtest ist bei allen Schwangeren (Rh- positiven und
Rh-negativen) in der 24.-27. Schwangerschaftswoche durchzuführen.
Sind bei Rh-negativen Schwangeren keine Anti-D- Antikörper
nachweisbar, so soll in der 28.-30. Schwangerschaftswoche eine
Standarddosis (um 300 µg) Anti-D-Immunglobulin injiziert werden,
um möglichst bis zur Geburt eine Sensibilisierung der Schwangeren
zu verhindern. Das Datum der präpartalen Anti-D-Prophylaxe ist im
Mutterpaß zu vermerken. |
| 3. |
Bei allen Schwangeren ist
nach der 32. Schwangerschaftswoche, möglichst nahe am
Geburtstermin, das Blut auf HBsAg **** zu untersuchen. Dabei ist
eine immunchemische Untersuchungsmethode zu verwenden, die
mindestens 5 ng/ml HBsAg nachzuweisen in der Lage ist. Ist das
Ergebnis positiv, soll das Neugeborene unmittelbar post partum
gegen Hepatitis B aktiv/passiv immunisiert werden.
Die Untersuchung auf HBsAg entfällt, wenn
Immunität (z. B. nach Schutzimpfung) nachgewiesen ist.
Anmerkung: **** HBsAg
= Hepatitis B surface antigen |
D. Blutgruppenserologische
Untersuchungen nach Geburt oder Fehlgeburt und
Anti-D-Immunglobulin-Prophylaxe
| 1. |
Bei jedem Kind einer Rh-negativen
Mutter ist unmittelbar nach der Geburt der Rh-Faktor D unter
Beachtung der Ergebnisse des direkten Coombstests zu bestimmen.
Ist dieser Rh-Faktor positiv (D+) oder liegt D-weak vor, so ist
aus derselben Blutprobe auch die Blutgruppe des Kindes zu
bestimmen. Bei Rh-positivem Kind ist bei der Rh-negativen Mutter
eine weitere Standarddosis Anti-D-Immunglobulin (um 300 µg)
innerhalb von 72 Stunden post partum zu applizieren, selbst wenn
nach der Geburt schwach reagierende Rh-Antikörper bei der Mutter
gefunden worden sind und/oder der direkte Coombstest beim Kind
schwach positiv ist. Hierdurch soll ein schneller Abbau der
insbesondere während der Geburt in den mütterlichen Kreislauf
übergetretenen Rh- positiven Erythrozyten bewirkt werden, um die
Bildung von Rh- Antikörpern bei der Mutter zu verhindern. |
| 2. |
Rh-negativen Frauen mit
Fehlgeburt bzw. Schwangerschaftsabbruch sollte so bald wie
möglich, jedoch innerhalb 72 Stunden post abortum bzw. nach
Schwangerschaftsabbruch, Anti-D-Immunglobulin injiziert werden.
Entsprechende blutgruppenserologische Untersuchungen sind
erforderlichenfalls durchzuführen. |
E. Voraussetzungen für die
Durchführung serologischer Untersuchungen
Die serologischen Untersuchungen nach den Abschnitten
C. und D. sollen nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, die über
die entsprechenden Kenntnisse und Einrichtungen verfügen. Dieselben
Voraussetzungen gelten für Untersuchungen in Instituten.
F. Untersuchungen und Beratungen
der Wöchnerin
| 1. |
Eine Untersuchung soll innerhalb der
ersten Woche nach der Entbindung vorgenommen werden. Dabei soll
das Hämoglobin bestimmt werden. |
| 2. |
Eine weitere
Untersuchung soll etwa sechs Wochen, spätestens jedoch acht
Wochen nach der Entbindung durchgeführt werden. Die Untersuchung
umfaßt:
 | Allgemeinuntersuchung (falls erforderlich
einschließlich Hb-Bestimmung), |
 | Feststellung des gynäkologischen Befundes, |
 | Blutdruckmessung, |
 | Untersuchung des Mittelstrahlurins auf
Eiweiß, Zucker und Sediment, gegebenenfalls bakteriologische
Untersuchungen (z. B. bei auffälliger Anamnese,
Blutdruckerhöhung, Sedimentbefund) |
 | sowie Beratung der Mutter. |
|
....(Auslassung, Bitte entnehmen Sie ggf. den weiteren
Text dem Originaldokument der KV)

Vorschlag zum zeitlichen Ablauf
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SSW
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Untersuchungen
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7.
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Erstuntersuchung:
 | mit Cervix-Abstrich auf Chlamydia trachomatis: PCR
mit höchster Sensitivität und Spezifität empfohlen! |
Labor:
 | Hb-Bestimmung ggf. Eryzählung (siehe Blutbild, klein) |
 | Blutgruppe und Untergruppen (siehe Blutgruppenbestimmung) |
 | Nüchternblutzucker (siehe Glukose im Serum) |
 | Antikörper-Suchtest |
 | Röteln-Titer |
 | Lues-Suchreaktion ,ggf.
FTA-abs zur Bestätigung |
 | Toxoplasmose:
 | nur bei entsprechendem Risiko (z. B.
Katzenkontakt), evtl. auch generell zu empfehlen |
|
 | HIV-Test: nur auf Wunsch der Patientin oder bei
Vorliegen eines Risikos. Durchführung bei ausdrücklichem
Einverständnis der Patientin |
 | Urinkontrolle:
 | Protein, Glucose, Leukozyten, Nitrit und Sediment |
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8.-11.
|
 |
ggf. Chorionzottenbiopsie
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11.
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allgemeines Screening:
 | 1. US-Screening |
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15.
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allgemeines Screening:
 | ggf. AFP-Bestimmung oder Triple-Diagnostik |
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16.
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 |
ggf. Amniozentese
|
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19.
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allgemeines Screening + Hb
 | 2. US-Screening |
 | ggf. 2. Toxoplasmose-Titer |
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23.
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allgemeines Screening + Hb
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24.-27.
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allgemeines Screening + Hb
 | 2. Antikörpersuchtest |
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29.
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 | 300 g Anti-D-Immunglobulin bei Rh-negativen
Müttern, falls im Antikörpersuchtest keine Anti-D-AK nachweisbar waren |
 | Empfehlung zur SS-Gymnastik |
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31.
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allgemeines Screening + Hb
 | 3. US-Screening |
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33.
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allgemeines Screening + Hb
 | ggf. 3.Toxoplasmosetiter |
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35.
|
allgemeines Screening + Hb
|
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37.
|
allgemeines Screening + Hb
 | HBs-Ag-Bestimmung (32.-37.) |
 | CTG (in den Richtlinien nur bei entsprechender
Indikation) |
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39.
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allgemeines Screening + Hb
 | CTG |
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Weitere Untersuchungen bei Kontakt in der
Schwangerschaft, siehe auch:
(abhängig von Klinik, Verdachtsdiagnose oder möglichem
Kontakt mit infizierter Person)
Siehe auch:
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